Behörde Reichsgewerbeamt

Zuständigkeit des Reichsgewerbeamts

Das Reichsgewerbeamt ist eine der wichtigsten Behörden, wenn man sich selbstständig macht. In den meisten Fällen bringt eine Unternehmensgründung auch eine Meldung beim Reichsgewerbeamt mit sich. Es steht als oberste Reichsbehörde über alle Gewerbeämter und ist mit einem Staatssekretär besetzt.

Aufgaben des Reichsgewerbeamts

Das Reichsgewerbeamt ist für alle Selbstständigen wichtig, die ein Gewerbe betreiben. Dort wird die Gewerbeanmeldung erteilt und ein Eintrag in das Gewerberegister vorgenommen. Dadurch ist das Reichsgewerbeamt auch die richtige Anlaufstelle, wenn man Informationen zu gewerblichen Tätigkeiten braucht.

Wenn man ein Gewerbe gründet, können viele Fragen offen sein. Das Reichsgewerbeamt ist da, um diese Fragen zu beantworten. Der Gewerbeschein wird nur dann ausgestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Das Reichsgewerbeamt informiert darüber, welche Voraussetzungen das sind.

Das Reichsgewerbeamt ist in mehrere Aufgaben gegliedert. Dazu gehören unter anderem die folgenden:

  • Anmeldung eines Gewerbes
  • Weiterverarbeitung einer Gewerbeanmeldung
  • Einhaltung der Gewerbeordnung
  • Beratungen zu den Verordnungen der einzelnen Gewerbe
  • Ausstellen von Dokumenten für Gewerbeerlaubnisse und Konzessionen
  • Auskunft über Daten aus dem Gewerberegister (diese Auskunft gibt es allerdings nur, wenn ein begründetes Interesse vorliegt; das
  • Gewerberegister ist also kein öffentliches Register)
  • Verlängerung von Gewerbescheinen
  • Abmeldung von Gewerben
  • Überwachung im Sinne des Reichsgewerbeaufsichtsamtes (§ 139b RGWO)
  • Übermittlung von Daten an Behörden und dem Reichsschatzamt

Darüber hinaus ist das Reichsgewerbeamt häufig auch ein wichtiger Bestandteil der Kommunen (sobald diese nach Reichsrecht handlungsfähig sind) und organisiert beispielsweise Volksfeste oder Wochenmärkte mit. Der Zusammenhang mag auf den ersten Blick nicht ersichtlich sein, wird aber klar, wenn man bedenkt, dass Marktstände ein Gewerbe sind.

Diese Unterlagen sind wichtig

Für die Gewerbeanmeldung benötigt man einige Unterlagen, die beim Gewerbeamt vorgelegt werden müssen. Das sind die Folgenden:

  • Reichs-Personenausweis
  • ein Auszug aus dem aktuellen Handelsregister
  • Kopie des BRD-Gewerbe
  • das Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Reichsgewerbeanmeldung
  • Freiberufleranmeldung
  • einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung (sofern es sich bei der Gewerbeanmeldung um eine juristische
  • Person wie beispielsweise eine GmbH handelt)

Es benachrichtigt bei erfolgreicher Gewerbeanmeldung und Eintrag ins Gewerberegister einige Ämter und Behörden. Das nimmt Ihnen bei der Gewerbeanmeldung einiges an Arbeit ab.

An diese Ämter und Behörden werden die Informationen übermittelt:

Die Informationen werden von den entsprechenden Ämtern verarbeitet. Das Reichsschatzamt beispielsweise benötigt die Informationen für die richtige Besteuerung des Unternehmens.

Welches Gewerbeamt ist zuständig?

Innerhalb von Deutschland sind die grundsätzlichen Regelungen für Gewerbetreibende gleich. Das Landesrecht der Bundesstaaten wurde durch Reichsrecht vereinheitlicht und ausgesetzt, bis die einzelnen Bundesglieder wieder handlungsfähig eingerichtet sind. Darüber hinaus können auch noch regionale Vorgaben eine Bewandtnis haben.

Die Reichsgewerbeanmeldung und die Freiberufleranmeldung kann über ein Online-Formular vorgenommen werden, jedoch auch über den Postweg. Näheres erfahren Sie in der Deutschen Reichsdruckerei.

Sobald die Gemeinden und Kommunen ihre Tätigkeit gemäß der Reichsgemeindeverfassung aufgenommen haben, werden vor Ort die Gewerbeämter eingerichtet.

Zustand im Vereinigten Wirtschaftsgebiet

Jedem Gewerbetreibenden, der sein Gewerbe bei der BRD angemeldet hat, darf klar werden, daß er kein staatliches Gewerbe betreibt wie es in der BRD-Praxis vorgetäuscht wird, sondern ein Subunternehmen der BRD, bzw. des Vereinigten Wirtschaftsgebietes betreibt, und somit alle Regeln und Steuervorgaben der BRD-Köprerschaften anzuerkennen hat.

Der Status eines Subunternehmen der BRD-Körperschaften wird geändert, wenn man das bisherige BRD-Gewerbe nach der einzig geltenden Gewerbeordnung, bzw. Reichsgewerbeordnung als Reichsgewerbe, an- oder ummeldet.

Nach folgen sehen sie den Gewerbeantrag nach Reichsrecht

Ihr Weg als Unternehmer in die Souveränität und in ein würdevolleres Leben oder
das Handbuch für geschäftsfähige Unternehmer

Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

Sobald die Gemeinden und Kommunen ihre Tätigkeit gemäß der Reichsgemeindeverfassung aufgenommen haben, werden vor Ort die Gewerbeämter eingerichtet.

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichsamt des Innern




Wie komme ich zum Reichsgewerbe

Zitat: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt und nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Gewerbe.


Vom BRD-Subunternehmen zum Reichsgewerbe
Mit der Anmeldung Ihres bisherigen BRD- oder EU-Gewerbes, jetzt als Reichsgewerbe gemäß der rechtskräftigen Reichsgewerbeordnung, gilt ihr bisheriges BRD-Gewerbe als ein Subunternehmen des gleichnamigen Hauptunternehmens. Mit dem Ausstelldatum Ihres Reichsgewerbes unterliegt nun das BRD-Gewerbe den Vorschriften, den AGBs und den Gesetzen, mit denen sich das Hauptunternehmen legitimiert und auch betrieben wird.
 
Justitia Deutschland (www.justitia-deutschland.org) tritt für Ihre Rechte, als rechts- und geschäftsfähige Reichs- und Staatsangehörige Person, ein.
Kurzerklärung:
Ein Subunternehmen erbringt aufgrund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages im Auftrag eines Hauptunternehmens die gesamte oder einen Teil der vom Hauptunternehmen gegenüber dessen Auftraggeber geschuldeten Leistung. Das Subunternehmen ist rechtlich selbständig und in der Art und Weise, wie es seinen Vertrag erfüllt, frei. Nicht als Nachunternehmen bezeichnet werden Lieferanten oder Unterlieferanten, die also aufgrund eines Kaufvertrages tätig werden.
Informationen aus dem Reichsgewerbeamt bzw. Reichswirtschaftsamt
„Die Schritte“
Schritt 01: Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Schritt 02: Anmeldung
1.a) Beginn der angemeldeten Tätigkeit, entweder neues Datum oder;
2.b) das Datum, an dem Sie das BRD-Gewerbe angemeldet hatten
3.c) Bitte dem Gewerbe auch eine Bezeichnung, einen Namen erteilen.
Schritt 03: Reichsgewerbe
Schritt 04: Subunternehmen
Ihr BRD-Gewerbe ist nun ein Subunternehmen des vorgeschalteten Hauptgewerbes und untersteht automatisch auch dem Rechtskreis des Deutschen Reiches. Dieses Gewerbe muß auch nicht abgemeldet werden, da:
a) Sie das Subunternehmen zur Handlungsfähigkeit im BRD-System benötigen;
b) die sogenannten Finanzbehörden der BRD nur noch auf den Teil ihres Subunternehmens Zugriffsrechte haben, die sie den BRD-Behörden gestatten;
c) auf Ihr Hauptunternehmen die BRD-Behörden keinen legalen Zugriff haben;
Schritt 05: Neuorganisation
Die Neuorganisation ihres neuen oder fortgeführten Gewerbes teilen sie der für das Subunternehmen verantwortlichen „BRD-Behörde“, „BRD-Gemeindeunternehmung“, ggf. Steuerberatung mit. Bitte keine Rechtfertigungen oder Beschreibungen, sondern einfach nur den Sachstand mitteilen. Sollte ein Steuerberater oder ein sogenanntes BRD-Amt diese Entscheidung ablehnen, so bedanken sie sich und akzeptieren es, da Staatenlose keinerlei Recht haben, allerdings gemäß StGB strafrechtlich verfolgt werden.
Sie sollten wissen, daß Sie von ihren bisherigen Steuerberatern belogen und betrogen wurden, denn die Steuerberater haften zu 100% für die Abgabe der Steuerunterlagen und auch für eventuelle Nachzahlungen oder Neuabgaben. Diese 100% Haftung ist der Hauptgrund, warum man Sie über Jahrzehnte an der Nase herumgeführt hat und Sie zwingt, Steuerzahlungen unter dem Aspekt der Schenkung zu leisten.
Schritt 06: Buchführung
Sie haben eventuell eine zweite Buchführung zu führen, in der sie klar und deutlich zwischen dem Subunternehmen und dem Hauptunternehmen zu unterscheiden haben. Diese zweite Buchführung dient nur Ihrer Sicherheit vor Willkür- und Gewaltakten der Institution aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet. Für die zweite Buchführung genügt die einfache Kameralistik, denn ein ehrbarer Kaufmann verzichtet auf Bilanzverlängerungen.
Schritt 07: Mehrwertsteuer
Die tatsächlichen gesetzlichen Mehrwertsteuern (RGBl-1008145-Nr31) werden in Höhe von 10  von Hundert des Erlöses erhoben. Diese sind auszuweisen, zu erheben und  separat an einem sicheren Ort zu verwalten.
a) die Verwaltung der gesetzlichen Mehrwertsteuer liegt in Ihrer Haftung;
b) Die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer haben Sie unaufgefordert an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu verbuchen.
c) Die Erhebung durch den Staat erfolgt,  in der Übergangsphase individuell über vereidigte Volks- Büros,  Standesbeamte oder Steuerverwalter;
Schritt 08: Einkommensteuer
Eine Einkommensteuer (RGBl-1106291-Nr11) im Rechtskreis des Deutschen Reiches gibt es nicht. Wollen sie sich diesbezüglich in der BRD-Vorteile verschaffen, so fallen Sie mit voller Haftung und ohne Rechtsanspruch auf Schadenersatz in den Rechtskreis der BRD.
Schritt 09: Gewerbesteuer
Eine Gewerbesteuer (RGBl-1701131-Nr02) im Rechtskreis des Deutschen Reiches gibt es nicht, wollen sie sich diesbezüglich in der BRD Vorteile verschaffen, so fallen Sie mit voller Haftung und ohne Rechtsanspruch auf Schadenersatz in den Rechtskreis der BRD.
Schritt 10: Produkt- und Produzentenhaftung
Im Rechtskreis des Deutschen Reiches gilt die Produkt- und  Produzentenhaftung, auch für Firmen und deren Produkte aus dem Ausland.  Jedes Unternehmen welches gegen dieses Gesetz verstößt, wird  strafrechtlich verfolgt, ohne Rücksicht auf Namen oder Firmengröße.
Schritt 11: Haftung
Sie als Reichs- und Staatsangehöriger sind wie gewohnt, nach geltendem  Recht in der vollen Haftung, für alles was sie tun resp. auch für alles  was sie unterlassen. Im Rechtskreis des Deutschen Reiches werden Sie  erstmals auch Rechte erhalten, die es nun gilt zu wahren und zu fordern.
Schritt 12: Gewinn
Im Rechtskreis des Deutschen Reiches, hat jedes Unternehmen die Pflicht und Verantwortung, sich so zu verhalten, daß eine Konkurs so gut wie  nicht möglich ist.
Schritt 13: Bereinigung
Im Rechtskreis des Deutschen Reiches, werden alle Geschäfte, die über  Spekulationen an den Börsen, durch Aktiengesellschaften, Banken,  Häusermakler, Börsenmakler und Versicherungsgesellschaften abgewickelt  werden, eine große Bereinigung erfahren, damit die wahren Werte des  Lebens auf diesem Planeten allen zu Gute kommen.
Schritt 14: Die Werte des wahren Deutschen Volkes
Menschen, die im Rechtskreis der Heimat der Deutschen leben wollen,  haben die Kultur, die Tugenden und Werte des wahren Deutschen Volkes  achten. Es gibt kein auserwähltes Volk und keine ausländische  Organisation, die in Deutschland irgendwelche Vorrechte hat.  Ausländische Religionen, Traditionen, Kulturen, die zum Nachteil des  Deutschen Volkes eingebürgert werden sollen, sind verboten. Vereine und  Religionen werden nicht mehr  durch den Staat gefördert.



Reichsgewerbeaufsichtsamt

Wer mit seinem Unternehmen starten möchte, sollte zunächst darauf achten, dass er alle Vorschriften des Arbeits-, Umwelt und Verbraucherschutzes einhält. Das Gewerbeaufsichtsamt ist dafür da, um zu prüfen, ob diese Bestimmungen von Unternehmen eingehalten werden. Doch was heißt das genau und welche Vorschriften müssen genau beachtet werden? Das wollen wir dir in diesem Artikel genauer erklären.

Gewerbe anmelden: Darauf musst du achten

Wenn du ein Gewerbe anmelden möchtest, gibt es einige Dinge, die du beachten solltest. Wir erklären, wie du Schritt für Schritt zur Gewerbeanmeldung kommst.

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Definition: Gewerbeaufsichtsamt

Bei dem Reichsgewerbeaufsichtsamt handelt es sich um eine Behörde, welche die Einhaltung des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes kontrolliert. Die allgemeinen Zuständigkeiten dieser Ämter beziehen sich dabei auf die Regelungen der Gewerbeordnung (GewO). Zudem gibt es viele einzelne Fachgesetze, die sich auf die Einhaltung der gewerblichen Hygienevorschriften, des Arbeitsschutzes, des Mutter- und Jugendschutzes und auf spezielle Arbeitsplatzvorschriften beziehen. Jeder Bundesstaat ist laut Gewerbeordnung dazu verpflichtet, eine staatliche Gewerbeaufsicht einzurichten. Aktuell gibt es in Deutschland keine Gewerbeaufsicht, mangels Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten. Mit Inkraftsetzung überwacht das Reichsgewerbeaufsichtsamt die Vorschriften und erteilt entsprechende Genehmigungen.

Rechtsgrundlage des Gewerbeaufsichtsamtes

Das Reichsgewerbeaufsichtsamt wird über die einzelnen Bundesstaaten beziehungsweise die einzelnen Kommunen organisiert. Die Rechtsgrundlage bildet hierbei die Reichsgewerbeordnung (GewO). Gemäß § 139b der Reichsgewerbeordnung sind die Bundesstaaten verpflichtet, eine staatliche Gewerbeordnung einzurichten. Zudem gehen aus verschiedenen Fachgesetzen Verweise auf die Zuständigkeit der örtlichen Gewerbeaufsichtsämter hervor, beispielsweise aus dem Mutterschutzgesetz, dem Jugendschutzgesetz oder dem Arbeitsschutzgesetz.

Aufgaben des Reichsgewerbeaufsichtsamtes

Die Aufgaben des Reichsgewerbeaufsichtsamtes sind in drei verschiedene Bereiche aufgeteilt: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Umweltschutz und Schutz vor Gefahren der Technik.

Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

  • Technischer Arbeitsschutz wie Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
  • Sozialer Arbeitsschutz wie Mutterschutz, Jugendschutz, Arbeitsschutz (Arbeitszeiten, Arbeitsdauer, Ruhezeiten, Ruhepausen), Heimarbeitsschutz und Sozialvorschriften im Straßenverkehr
  • Medizinischer Arbeitsschutz
  • Durchführung von Arbeitsschutzvorschriften
  • Umweltschutz
  • Schutz vor Gefahren der Technik

Zum einen kümmert sich das Reichsgewerbeaufsichtsamt um das Erteilen von Genehmigungen und Erlaubnissen, zum anderen fungiert es aber auch als Beratungsinstanz. Darüber hinaus kümmert sich die Gewerbeaufsicht auch um die Aus- und Weiterbildung von Betriebs- und Sicherheitsfachkräften.

Rechte der Reichsgewerbeaufsicht

Um ihre Arbeit auch richtig erledigen zu können, hat das Reichsgewerbeaufsichtsamt bestimmte Rechte und Befugnisse, die andere Ämter nicht haben. Zum Beispiel ist es ihm gestattet, Arbeitsstätten und Anlagen von Betrieben zu besichtigen. Dabei ist die Reichsgewerbeaufsicht auch verpflichtet, betriebsinterne Angelegenheiten geheim zu halten. Ebenso ist es ihre Aufgabe, Anordnungen zu veranlassen und Betriebe stillzulegen.

Daher sollte man sich als Unternehmensgründer früh genug informieren, welche Vorschriften und erforderliche Genehmigungen notwendig sind, um mit dem eigenen Unternehmen starten zu können. Hierbei hat das Reichsgewerbeaufsichtsamt die Aufgabe, dich bei der Gründung zu unterstützen. Dabei muss vor allem auch darauf geachtet werden, ob bestimmte Einzelanforderungen von deinem Unternehmen zu erfüllen sind. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Aufgabenbereich des Reichsbauamtes oder des Reichsgesundheitsamtes hinzukommen. Hier gibt es nochmal besondere Auflagen zu beachten, über die du dich in jedem Fall gründlich informieren solltest.

Maßnahmen bei Verstoß gegen Vorgaben

Sollte es zu Verstößen gegen die verschiedenen Auflagen geben – wie beispielsweise Verstöße gegen den Arbeitsschutz – gibt es verschiedene Maßnahmen, die das Reichsgewerbeaufsichtsamt einleiten kann. Die erste und harmloseste Maßnahme ist das Revisionsschreiben. In diesem steht drin, welche Befinde im Unternehmen festgestellt wurden. Diese Maßnahme wird nur dann genutzt, wenn es etwas zu bemängeln gibt, aber keine Gefahr für die Arbeitnehmer besteht. Mit diesem Revisionsschreiben wird dem Unternehmer eine Frist gesetzt, in der er die Mängel beheben soll. Diese Frist wird dabei aber eher symbolisch gesehen, das heißt, dass der Unternehmer die Maßnahmen einfach zügig umsetzen soll.

Der nächste Schritt der Maßnahmen wären anschließend die Anordnungen der Reichsgewerbeaufsicht. Diese sind im Vergleich zum Revisionsschreiben ein Verwaltungsakt. Das heißt, dass es im Zuge des Anordnungsverfahrens zu einer Anhörung der Betroffenen und zu einer Rechtsmittelbelehrung am Ende der getroffenen Anordnung seitens der Reichsgewebeaufsicht kommt. Dabei kann das Reichsgewerbeaufsichtsamt anordnen, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Pflichten des Unternehmers zu erfüllen. Dies können etwa Maßnahmen sein, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Betroffenen getroffen werden.

Folgt der Unternehmer diesen Anweisungen nicht, kann das Reichsgewerbeaufsichtsamt Zwangsmaßnahmen anordnen. Hier können Zwangsgeld, kostenpflichtige Ersatzvornahme und eine Aufwendung unmittelbaren Zwangs fällig werden. Auch Bußgeldverfahren und Strafanzeigen sind durchaus Maßnahmen, welche die Reichsgewerbeaufsicht anordnen kann.

Möchtest du dein eigenes Unternehmen gründen, ist es dringend zu empfehlen, dir vorher die notwendigen Vorschriften und Genehmigungen näher anzuschauen. Gerade wenn es in deinem Geschäft um die Verarbeitung von Lebensmitteln, Baugenehmigungen oder um Arbeit mit nicht ganz ungefährlichen Gerätschaften geht, musst du dich mit den Vorschriften des Reichsgewerbeaufsichtsamts beschäftigen. Solltest du dir bei vielen Punkten nicht sicher sein, melde dich am besten direkt bei deinem nächstgelegenen Amt, um dich beraten zu lassen und so mögliche Fehler zu umgehen. Im schlimmsten Fall kann das nämlich zu Bußgeldern oder sogar zur Schließung deines Unternehmens führen. Sichere dich also ab und lasse dich bezüglich aller wichtigen Regelungen beraten.




Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist im deutschen Recht die gesetzliche Grundlage der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Es ist ein Teil des Lauterkeitsrechts.

Das UWG regelt das Marktverhalten der Unternehmen und entspricht daher Vorschriften, die in anderen Rechtsordnungen etwa als „Marktrecht“ oder „Recht der Geschäftspraktiken“ („trade practices law“) bezeichnet werden.

Das UWG schützt die Mitbewerber, die Verbraucher und die Allgemeinheit (Dreigliedrigkeit des Schutzzweckes) vor einer ungerechten Wettbewerbsverzerrung – beispielsweise durch irreführende Werbung. Das UWG wird vom europäischen Gemeinschaftsrecht maßgeblich beeinflusst. Dieses Recht versucht, einige Bereiche europaweit mittels verbindlich umzusetzender Richtlinien zu harmonisieren. Die Geltung des Herkunftslandprinzips auch bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ist hingegen ein Desiderat der deutschen Unternehmen.

Im Einzelnen gewährt das UWG Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-, Gewinnabschöpfungs– und Auskunftsansprüche. Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1896 wurde es häufig novelliert.

Bis in das Jahr 1894 gab es keine gesetzliche Reglung gegen einen unlauteren Wettbewerb, da sich die Gerichte vorstellten, dass solche Regeln die neu geschaffene Gewerbefreiheit unterlaufen würden. Nach der Apollinaris-Entscheidung des Reichsgerichtes vom 21. Dezember 1880 sollte eine Handlung nicht durch andere Normen verboten werden, sofern sie nach dem Gesetz über Markenschutz vom 30. November 1874 (RGBl. S. 143) erlaubt war.

Die erste gesetzliche Regel wurde im Jahre 1894 mit den §§ 15, 16 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen geschaffen. Da dies bald aber nur noch unzureichenden Schutz bot, wurde 1896 das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes mit Einzelfallregelungen zur Unlauterkeit erlassen. Am 1. Oktober 1909 trat dann die Neufassung vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499) unter dem bis heute aktuellen Titel in Kraft. Darin wurde auch die erste Generalklausel aufgenommen, wobei nach der Intention des Gesetzgebers das Gesetz nur dem Schutz der Mitbewerber, nicht aber dem Verbraucherschutz dienen sollte. Später wurde diese Klausel dann fallengelassen und der Schutzzweck des Gesetzes auf alle Marktteilnehmer ausgedehnt.




Reichs-Gewerbeanmeldung

Hier können Sie den Reichsgewerbeantrag als pdf erhalten oder über die Reichsdruckerei

 




Freiberufler in Deutschland

Freiberufe unterstehen nicht der Gewerbeordnung und gelten als selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Unter Freiberufe fallen: Jeder Arzt, der den hippokratischen Eid abgelegt hat; Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme; zugelassener Anwalt, Rechtsbeistand, Mediator, Konsulent, Patentanwalt und Notar; Ingenieur, Sachverständige, Architekt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Heilpraktiker, Naturheiler, Dentist, Krankengymnast, Masseur, Physiotherapeut, Psychotherapeut, Ergotherapeut, Osteopath, Logopäde, Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeut, Kinderbetreuer, Tagesbetreuer, Heilpädagoge, Dirigent, Unterhaltungsmusiker, Regisseur, Schauspieler, Autor, freier Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lehrer, Fahrlehrer, Reitlehrer, Tanzlehrer, Bergführer, Lotse, Schriftsteller, Künstler, Designer, freie Programmierer, Marketingberater, Magier, EDV-Berater, Vermögensverwalter, Treuhänder, künstlerischer Stuckateur, künstlerischer Steinmetz, künstlerischer Steinhauer, Forstwirt, Landwirt.

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1505141-nr07-gesetz-rechtsfaehigkeit-und-geschaeftsfaehigkeit/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-2211281-nr2-verordnung-freiberufe/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1701271-nr06-gesetz-dem-schutz-von-handel-und-gewerbe/

Hier erhalten Sie den Antrag für Freiberufe




Freiberufleranmeldung

Freiberufe unterstehen nicht der Gewerbeordnung und gelten als selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Hier erhalten Sie den Antrag für Freiberufe als pdf




Reichswirtschaftsamt

Das Reichswirtschaftsamt ist eine Reichsbehörde im Deutschen Reich. Es entstand am 23. Oktober 1917 und kümmerte sich um die wirtschaftlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten des Reiches. Diese waren zuvor dem Reichsamt des Innern zugeordnet. Ihm stand ein Staatssekretär vor, der gegenüber dem Reichskanzler weisungsgebunden war.

Staatssekretäre im Reichswirtschaftsamt
Name Amtsantritt Ende der Amtszeit
Rudolf Schwander (kommissarisch) 1917 1917
Hans Karl Freiherr von Stein zu Nord- und Ostheim 1917 1918
René Rüdiger Heiden 18.06.2023

Am 20. November 1917 wurde Freiherr von Stein als Nachfolger des erst seit dem 9. November 1917 kommissarisch amtierenden Rudolf Schwander zum Staatssekretär in das am 23. Oktober 1917 gegründete Reichswirtschaftsamt berufen. Reichskanzler war damals Georg von Hertling.

Stein übte das Amt auch unter dem Nachfolger Hertlings als Reichskanzler, Prinz Max von Baden, bis zum 8. November 1918 aus. Zugleich erfolgte seine Ernennung zum wirklichen Geheimrat. Am 26. November 1917 wurde er zusätzlich Mitglied des Kuratoriums der Reichsbank. Daneben war er von 1917 bis 1918 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft (ZEG), die 1915 aus dem so genannten Reichseinkauf hervorgegangen war. Vom 23. Januar bis 1. Februar 1918 war er zudem Reichskommissar für die Übergangswirtschaft. Am 14. November 1918 folgte ihm August Müller als Staatssekretär nach.

Nach dem Ersten Weltkrieg schied er aus dem politischen Leben aus und war ab 1919 ausschließlich Verwalter des Privatvermögens der Familie von Stein. In der Weimarer Republik gingen die sozialpolitischen Aufgaben an das neu gegründete Reichsarbeitsamt über, die Aufgaben von der WR-Behörde vom Reichsministerium für Wirtschaft übernommen.

Mit der Ernennung zum Staatssekretär im Reichswirtschaftsamt, am 18. Juni 2023 zu Sachsen, wurde diese Behörde wieder handlungsfähig eingerichtet.

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl-1512285-nr34-erlass-einrichtung-des-wirtschaftsamtes/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl-2108251-nr10-gesetz-betreffend-heimtueckischer-angriffe-gegen-organe-und-einrichtungen-des-deutschen-reiches/

Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.




Freiberufler im Deutschen Reich

Freiberufe unterstehen nicht der Gewerbeordnung und gelten als selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Unter Freiberufe fallen: Jeder Arzt, der den hippokratischen Eid abgelegt hat; Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme; zugelassener Anwalt, Rechtsbeistand, Mediator, Konsulent, Patentanwalt und Notar; Ingenieur, Sachverständige, Architekt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Heilpraktiker, Naturheiler, Dentist, Krankengymnast, Masseur, Physiotherapeut, Psychotherapeut, Ergotherapeut, Osteopath, Logopäde, Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeut, Kinderbetreuer, Tagesbetreuer, Heilpädagoge, Dirigent, Unterhaltungsmusiker, Regisseur, Schauspieler, Autor, freier Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lehrer, Fahrlehrer, Reitlehrer, Tanzlehrer, Bergführer, Lotse, Schriftsteller, Künstler, Designer, freie Programmierer, Marketingberater, Magier, EDV-Berater, Vermögensverwalter, Treuhänder, künstlerischer Stuckateur, künstlerischer Steinmetz, künstlerischer Steinhauer, Forstwirt, Landwirt.

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl-1505141-nr07-gesetz-rechtsfaehigkeit-und-geschaeftsfaehigkeit/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl-2211281-nr2-verordnung-freiberufe/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl-1701271-nr06-gesetz-dem-schutz-von-handel-und-gewerbe/

Hier erhalten Sie den Antrag für Freiberufe




Unser Lehrfilme zu Deutschland im Deutschen Reich

https://www.dramt.de/lehrfilme/

https://www.dramt.de/lehrfilme/13-Schritte—Kurze-Fassung.mp4

https://www.dramt.de/lehrfilme/Informationen-von-dem-Reichswirtschaftsamt–Reichsgewerbe.mp4